
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen SV Grün-Weiß Bergfelde e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Bergfelde. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oranienburg
eingetragen. Der Gerichtsstand ist Oranienburg.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein ist ein Personenzusammenschluss zur gemeinsamen
Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Die
Jugend- und Nachwuchsarbeit soll hierbei einen Schwerpunkt des
Vereinslebens bilden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklich über die Durchführung von
sportlichen Wettkämpfen, durch regelmäßiges Training,
Leistungsvergleiche und Zusammenkünfte der Mitglieder.
(3) Der SV Grün-Weiß Bergfelde e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den
Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Es beginnt mit dem 1.1. eines
Jahres und endet mit dem 31.12. eines Jahres.
§ 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer
Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
II. Die Mitgliederversammlung
§ 5 Zusammensetzung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des
Vereins zusammen.
(2) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§
6 Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn
diese von 5 v. H. der anwesenden beantragt wird.
(2) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
verpflichtet. Die Leitung und Koordination der
Versammlungen übernimmt der Vorstand.
(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll muss enthalten:
-
Ort und Zeit der Versammlung
-
die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
-
die Zahl der erschienenen Mitglieder
-
die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit
-
die Tagesordnung
-
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der
Abstimmung
-
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
-
Beschlüsse, diese sind wörtlich aufzunehmen.
§ 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden ein Mal im Jahr statt.
Sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.
(2) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
-
der Vorstand oder der erweiterte Vorstand die Einberufung aus
dringenden und/oder wichtigen Dingen beschließt
-
20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
§ 8 Ladung zur Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei
Wochen vor der Durchführung einberufen.
(2) Sofern die Abstimmung über die Auslösung des Vereins auf der
Tagesordnung steht, hat die Ladung mindestens einen Kalendermonat vor
Durchführung der Versammlung zu erfolgen.
(3) Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch Brief,
Postkarte, Telefax, elektronische Post mittels E-Mail, durch Schaltung
einer entsprechenden Anzeige in im Oranienburger Generalanzeiger oder
der Märkischen Allgemeine oder durch Veröffentlichung auf der
Vereinshomepage, unter Angabe aller wesentlichen Tagesordnungspunkte.
Erfolgt die Ladung durch Zeitungsanzeige, ist in der Anzeige nur
mitzuteilen, wo sich über die Tagesordnung informiert werden kann.
Beschlüsse, die nur mit qualifizierter Mehrheit ergehen können, sind in
jedem Falle wesentlich im Sinne dieser Vorschrift.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht bis spätestens eine
Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Danach und in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
zugelassen werden.
(5)
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins
eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.
III. Der Vorstand
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister (oder Kassenwart), dem Sportlichen
Leiter sowie dem Verantwortlichen für Jugend- und Nachwuchsarbeit.
(2) Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wahl findet im
Abstand von drei Jahren statt. Mit der Annahme der Wahl tritt an die
Stelle des alten der neuberufene Vorstand. Scheidet ein Mitglied während
der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der
Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinen konnte. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht
worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt,
die die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines
Loses.
(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
§ 10 Aufgaben
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; hierbei sind zusammen jeweils zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Zur Gesamtvertretung befugte
Vorstandsmitglieder können einzelne von sich zur Vornahme bestimmter
Geschäfte oder Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine
Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandmitglied.
(2) Dem Vorstand obliegt neben der Geschäftsführung auch die Ordnung der
inneren Vereinsangelegenheiten. Er hat das ausschließliche Recht, hierzu
Ordnungen (z.B. Abteilungsordnungen) zur Satzung zu erlassen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen nur beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder eingeladen wurden.
(4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit
rechenschaftspflichtig. Der Rechenschaftsbericht ist mindestens ein Mal
im Jahr und zwar in der Hauptversammlung abzugeben.
(5)Zur Unterstützung und Förderung der Arbeit des Vereins kann das
Präsidium für die Dauer eines Jahres einen Beirat berufen.
§
11 Abwahl, vorzeitige Abberufung
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, in einem
vorverlegten Wahlverfahren wegen eines in ihrer Person liegenden
wichtigen Grundes, ist auf den Antrag einer Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder hin, jederzeit möglich. Auf das Verfahren
finden die Regeln der ordentlichen Vorstandswahl entsprechende
Anwendung.
(2) Die Betroffenen bleiben bis zur endgültigen Abberufung in ihren
Ämtern.
§ 12 Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte
Mitarbeit
(1)Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedard und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer
angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
V.
Mitgliedschaft
§ 14 Aufnahme von Neumitgliedern
(1)
(1) Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt auf schriftlichen
Antrag durch Beschluss des Vorstandes, der nicht begründet werden
braucht. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Antrag die
Mitgliederversammlung endgültig über die Neuaufnahme. Antragsberechtigt
ist ausschließlich der vom Vorstand abgelehnte Antragsteller.
(3) Die Höhe der vom Neumitglied einmalig zu entrichtenden
Aufnahmegebühr richtet sich nach der Beitragsordnung.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag des Präsidiums
zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
§
15 Ende der Mitgliedschaft
(1) Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes seine Mitgliedschaft jederzeit
beenden. Für die Abteilung Gymnastik kann der Austritt nur zum 31.12.
eines Jahres erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft endet zudem in den Fällen des Ausschlusses.
Dieser kann erfolgen bei:
1.
einer schwerwiegenden Verletzung von Vereinsinteressen (vereinsschädigendes
Verhalten)
2.
gröblicher, schuldhafter Missachtung der sich aus der
Mitgliedschaft ergebenden Pflichten
3.
Beitragszahlungsverzug in Jahresbeitrags übersteigender Höhe
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der über den
Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit
Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme
des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
bringen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch
den Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.
(3) Bei Ausschluss und Austritt bestehen keine Rückzahlungsansprüche des
ausgeschiedenen Mitglieds hinsichtlich Aufnahmegebühren oder Beiträgen.
§ 16 Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand gibt dem Verein eine
Beitragsordnung. Die
Mitgliederversammlung beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3.
VI. Revision und Auflösung
§ 17 Revisionskommission
Der Verein wählt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine
Revisionskommission, bestehend aus höchstens drei Mitgliedern, die den
Umgang mit Vereinsgeldern kontrolliert und der Mitgliederversammlung
Bericht erstattet. Sofern sich nicht aus der Berufung ein anderes
ergibt, gilt sie für ein Jahr.
§ 18 Verfahren bei Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
des Zwecks gemäß § 2 fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg
e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der
Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Die Satzung tritt durch
den Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 06.11.2009 in Kraft.